Statuten des Fhist
vom 26. September 2024
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Fhist» besteht an der Universität Zürich ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
▪ die Wahrung der studentischen Interessen seiner Mitglieder innerhalb und ausserhalb der Universität, insbesondere am Historischen Seminar der Universität Zürich
▪ die Zusammenarbeit und Kommunikation mit Fachvereinen, studentischen Organisationen und universitären Institutionen
▪ das Fördern des Kontaktes und des Zusammenhalts zwischen den Studierenden.
Art. 3 Mitglieder
a) Voraussetzungen
Mitglieder des Vereins können diejenigen immatrikulierten Studierenden werden, die am
Historischen Seminar der Universität Zürich studieren. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, auch weitere Personen aufzunehmen.
b) Erlangen der Mitgliedschaft
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
c) Löschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn sie nicht jeweils im folgenden Semester durch erneute Einzahlung des Mitgliederbeitrages erneuert wird.
d) Austritt
Ein vorzeitiger Austritt ist jederzeit möglich. Dieser muss durch das Einreichen einer schriftlichen / mündlichen Erklärung an den Vorstand erfolgen. Ein Anrecht auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages besteht nicht.
e) Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit unter Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann, ohne aufschiebende Wirkung, an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung rekurriert werden.
f) Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag ist in jedem Semester zu entrichten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird in der ersten Mitgliederversammlung des Semesters für das jeweils nächste Semester festgelegt.
g) Alumni
Ehemalige Studierende und/oder Mitglieder haben die Möglichkeit, als Alumni mit einem jährlichen Pauschalbeitrag weiterhin dem Verein zuzugehören. Sie verlieren aber die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung.
Art. 4 Organe
Die Organe des FV sind:
▪ die Mitgliederversammlung
▪ der Vorstand
Für Beschlüsse dieser Organe gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Art. 5 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV, als Teil des Fachvereinstreffens). Sie legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal pro Semester statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens zehn Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder einem Zehntel der Mitglieder unter Angaben des Zwecks verlangt werden. Die Versammlung hat spätestens drei Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
▪ Wahl des Vorstands, inkl. Wahl des Präsidiums
▪ Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
▪ Jährliche Wahl der Vertretungen in div. Gremien
▪ Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
▪ Entlastung des Vorstands
▪ Festsetzen des Mitgliederbeitrags
▪ Entscheid über Rekurse bei Mitgliederausschluss
▪ Verschriftlichung von Positionen
▪ Änderung der Statuten
▪ Beschluss über Mitgliedschaften des Fhist in Dachorganisationen
▪ Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
▪ Beschlussfassung über Massnahmen zur Wahrung der Standesinteressen nach Art. 1.
Dies umfasst insbesondere:
▪ Lancierung und Unterstützung von Petitionen,
▪ Lancierung und Unterstützung von Umfragen,
▪ Parolenfassung für die Ständevertretungen in den seminarinternen Gremien.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Versammlung wird vom Präsidium geleitet. Bei Abwesenheit kann ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz übernehmen.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Beschlüssen zur Wahrung der Standesinteressen sind alle Geschichtsstudierenden des Historischen Seminars stimmberechtigt, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verein.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu erfassen.
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern inkl. Präsidium. Das Präsidium kann aus einer oder zwei Personen bestehen, die sich die Arbeit individuell aufteilen können.
Sowohl ein Co-Präsidium, als auch ein Vize-Präsidium sind möglich.
Bei der Wahl muss darauf geachtet werden, dass mind. eine Vertretung der wichtigsten Gremien (namentlich der Seminarkonferenz und des Programmausschusses) sowie die Kasse im Vorstand vertreten sind.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand leitet und koordiniert die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der MV.
Der gesamte Vorstand, insbesondere das Präsidium, vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten der MV übertragen sind.
Der Vorstand hat der MV über seine Aktivitäten Rechenschaft abzulegen.
Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidiums – selbst und tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
Je nach Thema ist es möglich, Beisitze mit Antragsrecht zuzuziehen.
Art. 7 Mittel
Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel aus:
▪ Mitgliederbeiträgen
▪ Zinsen des Vereinsvermögens
▪ Erträgen aus Dienstleistungen und anderen Anlässen
▪ Spenden / Sponsoring
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Herbstsemester der Universität Zürich.
Art. 8 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9 Statutenänderungen
Zur Änderung der Statuten des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der MV anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen einem anderen studentischen Verein übertragen. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Diese Statuten sowie Abänderungen derselben treten am Tage der Annahme durch die MV in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 11. Mai 2023.
Angenommen an der MV vom 26. September 2024.
Statuten des Fhist 2024 vom 26.09.2024 als PDF